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Zweckveranlasser

Zweck|ver|an|las|ser (Substantiv) der, die
Erläuterung: Zweckveranlasser ist derjenige Störer, der zwar nicht die zeitliche Ursache für die Gefahr setzt, dessen Verhalten aber in spezifischem Zusammenhang zu dieser letzten Ursache besteht. (vgl. Erbel in der JuS 1985, 257, 259 f)
Rechtsgebiet: öffentliches Recht - Polizei- und Ordnungsrecht

[sp]