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Recht
Wörterbuch: Mahnantrag

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Mahnantrag


Mahn|an|trag (Substantiv) der, die ~trä|ge

  • bezeichnet den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids. Mahnantrag kann jeder Gläubiger stellen. Der Antrag muß unter anderem die Bezeichnung der Parteien und die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung enthalten. Mit dem Antrag wird das gerichtliche Mahnverfahren gestartet. Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung. Das Gericht prüft nur auf die Zulässigkeit des Verfahrens, die Zuständigkeit, den notwendigen Inhalt des Mahnantrags und die Benutzung eingeführter Vordrucke. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, erläßt das Gericht den Mahnbescheid. Das Mahnverfahren ist Teil des Zivilprozesses. [@]
  • Rechtsgebiet: Zivilrecht - Zivilprozessrecht - § 690 ZPO


 
 
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