Zweitvertrag Zweit|ver|trag (Substantiv) der, die ~e
Erläuterung: Der Zweitvertrag ist ein Vertrag, den das durch den Erstauftrag gebundene Unternehmen mit Dritten schließt, der nicht Unternehmer sein muß. Normalerweise verkauft der Hersteller mit einem Erstvertrag eine Ware an den Händler. Der Vertrag des Händlers über den Weiterverkauf an den Verbraucher ist der Zweitvertrag.
Rechtsgebiet: Zivilrecht - Kartellrecht § 14 GWB (Verbot von Preis- und Konditionenbindungen)