Erläuterung: Die Widmung ist die Erklärung des zuständigen Verwaltungsträgers (z.B. Gemeinde) über die künftige Nutzung einer öffentlichen Einrichtung. Die Erklärung kann ausdrücklich durch Satzung oder Verwaltungsakt sowie konkludent durch Realakt oder Verwaltungspraxis "ausgesprochen" werden. Die Einrichtung muss dem betroffenen Personenkreis gewidmet sein.