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Werbung

Wer|bung (Substantiv) die
Erläuterung: Der Bundesgerichtshof versteht unter Werbung jedes Verhalten, das planvoll darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistung des Werbenden (oder eines Dritten, für den geworben wird) in Anspruch zu nehmen. (BGH NJW 2003, 346)
Rechtsgebiet: Zivilrecht - Kaufrecht - §
434 BGB