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Öffentlicher Dienst
 Öf|fent|li|cher Dienst (Substantiv) der [kein Plural]
- bezeichnet die Tätigkeit der Beamten (bzw. weiteren des öffentlichen Rechts beschäftigten Personen wie Richter, Soldaten und Rechtsreferendaren), Angestellten und Arbeiter (z.B. Kommunen, Bundesländer, der Bund) von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen.
- Zum öffentlichen Dienst gehörend sind die Tätigkeiten in der Verwaltung, aber auch die Arbeit in Schulen, Hochschulen und staatlichen Krankenhäusern.
- Im weiteren Sinn hinzugehörend sind die Sozialversicherung (Bundesagentur für Arbeit, Deutsche Rentenversicherung, Krankenkassen, Berufsgenossenschaften) sowie die Tätigkeiten in öffentlich-rechtlichen Sparkassen und der Bundesbank.
- Aufgrund der Untergliederung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes in Beamte, Angestellte und Arbeiter gelten verschiedene Normen.
- Für Angestellte und Arbeiter gilt das gesetzliche Arbeitsrecht, da sie meist in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur öffentlichen Hand stehen. Zudem gelten für sie besondere Tarifverträge, mit besonderen Stellungen, z.B. für Angestellte der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT), für Arbeiter im Wesentlichen inhaltsgleiche Manteltarifverträge. [@]
- Rechtsgebiet: öffentliches Recht - besonderes Verwaltungsrecht - Beamtenrecht / Recht des öffentlichen Dienstes; Zivilrecht - besonderes Schuldrecht - Arbeitsrecht
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