Legaldefinition Le|gal|de|fi|ni|tion (Substantiv) die, die ~en
Der Gesetzgeber hat juristische Fachbegriffe selbst definiert, z.B. § 194 Abs. 1 BGB "Anspruch". Zu erkennen sind diese Definitionen (= Legaldefinition) meist an der sich umschließenden Klammer im Gesetzestext. Häufiger werden die Begriffsumschreibungen mit Hilfe von Verweisen für andere Normen nutzbar gemacht. Ohne ausdrücklichen Verweis dürfen Legaldefinitionen dann zur Auslegung herangezogen werden, wenn der Reglungszweck der Normen gleich ist: der Begriff Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1 VwVfG) wird in der Verwaltungsgerichtsordnung mit der gleichen Bedeutung wie im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) genutzt. [@]