Erbverzicht Erb|ver|zicht (Substantiv) der, die ~e
Erben, der Ehegatte oder eingetragene Partner des Erblassers können in einem Vertrag mit ihm auf ihren Erbanspruch verzichten. Das geschieht oft, wenn der Berechtigte zu Lebzeiten des Erblassers etwas erhält, das seinem späteren Erbteil entspricht. In einem solchen Fall sind auch die Kinder des Verzichtenden von der Erbfolge ausgeschlossen. Der Verzicht ist stets notariell zu beurkunden, wobei der Erblasser persönlich anwesend sein muss.