Erbunwürdigkeit liegt beispielsweise vor, wenn jemand versucht hat, einen Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich zu töten, ferner wenn jemand den Erblasser durch Drohung oder arglistige Täuschung dazu gebracht hat, ein Testament zu errichten oder aufzuheben. Die Erbunwürdigkeit führt dazu, dass der Betroffene bei der Erbverteilung übergangen wird. Die Erbschaft geht an denjenigen, der erben würde, wenn der Betroffene zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte.
Rechtsgebiet: Zivilrecht - Erbrecht - §§ 2339 bis 2345 BGB