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erbunwürdig
erb|un|wür|dig
(Adjektiv)
erbunwürdig ist beispielsweise, wer versucht hat, einen Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich zu töten, ferner derjenige, der den Erblasser durch Drohung oder arglistige Täuschung dazu gebracht hat, ein Testament zu errichten oder aufzuheben.
siehe auch
Erbunwürdigkeit
Rechtsgebiet: Zivilrecht - Erbrecht - §§
2339 bis 2345
BGB
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