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Recht
Wörterbuch: Bilanzierung

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Rechtsanwalt
Frau RAin Sabine Ziesemer
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Tel. 039771 / 595270

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Bilanzierung


Bi|lan|zie|rung (Substantiv) die, die ~en

  • ital. Bilancia=Waage
  • die Bilanz bildet immer die Grundlage der Finanzbuchhaltung, sie stellt eine wichtige Informationsquelle für Gläubiger dar und ist daher für jedes Unternehmen vorgeschrieben, sie ist zudem das erste Konto der Finanzbuchhaltung. Bei einem Geschäftsvorfall müssen sich stets zwei Werte (Konten) der Bilanz ändern, damit die Bilanzsumme gleich bleibt. Eine Bilanz besteht im Aufbau aus 2 Seiten, der Aktiva-Seite und der Passiva-Seite.
  • die Bilanz gibt darüber Auskunft, woher das Kapital eines Unternehmens kommt (Passiva-Seite) und wofür es eingesetzt wurde (Aktiva-Seite).
  • die Aktiva (Vermögensseite) besteht aus dem Anlagevermögen und dem Umlaufvermögen; die Passiva (Kapitalsseite) besteht aus dem Eigenkapital und aus dem Fremdkapital. (§ 266 HGB)
  • laut HGB hat jeder Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen (Abs. 1)
  • Zudem hat er für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen (Abs. 2)
  • Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) bilden den Jahresabschluss. (Abs. 3)

  • Rechtsgebiet: Zivilrecht - Handelsrecht - § 242 HGB, §§ 266 ff. HGB; Öffentliches Recht - Steuerrecht


 
 
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