Beihilfe Bei|hil|fe (Substantiv) die, die ~en (selten verwendetes Plural)
Erläuterung: ist die dem Haupttäter vorsätzlich geleistete Hilfe bei der Begehung einer Straftat. Die Strafe des Beihelfers orientiert sich an der angedrohten Strafe des Haupttäters nach StGB, kann in bestimmten Fällen jedoch abgemildert werden. [@]
Rechtsgebiet: Strafrecht - allgemeiner Teil - § 27 StGB