Auffangtatbestand Auf|fang|tat|be|stand (Substantiv) der, die ~stän|de
bezeichnet Gesetzesvorschriften, die einschlägig sind, wenn der Tatbestand anderer Vorschriften nicht einschlägig sind. Auffangtatbestände sind subsidiär. Beispiel: Innerhalb der Vermögensdelikte im Strafrecht ist die Unterschlagung der Auffangtatbestand, wenn weder Diebstahl noch Betrug einschlägig sind. [@]