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BandBoard.de Recht - Wörterbuch des Rechts - ap -
Recht
Wörterbuch: Arzthaftungsrecht

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Arzthaftungsrecht

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Arzthaftungsrecht


Arzt|haf|tungs|recht (Substantiv) das, [kein Plural]

  • Unter Arzthaftung versteht man die Verantwortung eines Arztes gegenüber einem Patienten bei schuldhaftem Handeln, welche infolge der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit entsteht.

  • Wenn ein Arzt einen Patient behandelt so kommt damit rechtlich betrachtet ein Behandlungsvertrag zustande. Dies gilt auch dann, wenn der Arzt kein Honorar verlangt oder das Honorar von Dritter Seite, etwa einem Sozialversicherungsträger getragen wird.

  • Aufgrund dieses Vertrages (Dienstvertrages) schuldet der Arzt nicht einen bestimmten Erfolg (denn Heilung des Patienten kann er nicht zusichern), sondern fachgerechte Bemühungen mit dem Ziel der Heilung oder Linderung von Beschwerden. Verstößt er gegen diese Pflicht, spricht man von einem Kunstfehler, aufgrund dessen der Arzt dem Patienten zum Schadenersatz verpflichtet ist.

  • Diese Haftung lässt sich in gleicher Weise auf unerlaubte Handlung (§ 823 BGB) stützen, da der Arzt dann zugleich unberechtigt die Gesundheit beeinträchtigt oder die körperliche Integrität verletzt.

  • Das Arzthaftungsrecht ist vielfältig und die ärztlichen Pflichten und möglichen Verstöße sind zahlreich. Sie lassen sich im Wesentlichen aber in diese Felder eingruppieren:

  • in Behandlungsfehler,
  • Aufklärungsversäumnisse,
  • Dokumentationsfehler und
  • sonstige Pflichtverstöße

  • Rechtsgebiet: Zivilrecht - besonderes Schuldrecht - Haftungsrecht; Strafrecht; Medizinrecht


 
 
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