Das Architektenurheberrecht regelt den Umfang der geschützte Rechte an den Planungsleistung. Kann der Architekt ein Urheberrecht geltend machen, bedarf jede Änderung der Zustimmung. Voraussetzung ist aber immer, dass eine Planung keine rein funktionale Leistung darstellt, sondern ein Mindestmaß an geistig-gestalterischem Inhalt erzielt. [@]