Der Begriff "Antrag" ist mehrdeutig. Zum einen wird hierunter im Zivilrecht die Erklärung gegenüber einem Anderen verstanden, mit ihm einen Vertrag schließen zu wollen. Wird dem Antrag zugestimmt (= Annahme), ist der Vertrag geschlossen. Gegenstand und Inhalt eines Vertrags müssen im Antrag so formuliert sein, dass die Annahme durch ein einfaches "Ja" erfolgen kann.
Rechtsgebiet: Zivilrecht - allgemeiner Teil - § 145 BGB
Als Antrag bezeichnet man im öffentlichen Recht den gegenüber einer Behörde gestellten Anspruch auf eine Leistung, z.B. Sozialleistungen.