sind die §§ 241432 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Sie regeln grundlegende Fragen für alle Schuldverhältnisse, die gleichsam entgegen zum besonderen Schuldverhältnis (einzelne Schuldverhältnisse, wie Kauf, Miete oder die gesetzlichen Schuldverhältnisse) vor die Klammer gezogen werden. [@]