Aktivlegitimation Ak|tiv|le|gi|ti|ma|ti|on (Substantiv) die, die ~en
ist die Berechtigung zur Erhebung einer Klage, also im Gericht der Kläger.
Beispiel: Vater (V) und Mutter (M) sind mit ihrem Kind (K) unterwegs. K wird von einem Autofahrer (A) erfasst und verletzt. V und M möchten Schadensersatz geltend machen und reichen in eigenem Namem Klage ein. V und M fehlt es hier jedoch an der Aktivlegitimation. Aktivlegitimiert ist allein K, d.h. K muss als Kläger auftreten. Es kann (muss) sich dabei von seinen Eltern vertreten lassen.
Unterschieden wird sie von der Passivlegitimation (Beklagtenbefugnis) und der Prozessführungsbefugnis.