Akteneinsicht Ak|ten|ein|sicht (Substantiv) die, die ~en
ist die Möglichkeit, den Inhalt von Akten einer Behörde unmittelbar kennenzulernen. Im Verwaltungsverfahren haben die Beteiligten Anspruch auf Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung (durch einen Anwalt) ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.
Dies gilt nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zur ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Ebenso nichtfür Akten, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen. [@]