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Recht
Wörterbuch: Adäquanztheorie

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Adäquanztheorie

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Adäquanztheorie


A|dä|quanz|the|o|rie (Substantiv) die 

  • ist ein Begriff der Kausalität im Zivil- und Strafrecht. Sie ergänzt die Aquivalänztheorie und stellt eine rechtliche Grundlage zur Bestimmung der Ursächlichkeit dar.

  • Im Zivilrecht ist sie heute die herrschende Lehre. Ist die Adäquanz gegeben, haftet der Schädiger für den von ihm verursachten Schaden. Die Adäquanz scheitet aus, wenn die Ursache für einen Schaden billigerweise nicht mehr zugerechnet weden kann. (weitere Informationen)

  • Im Strafrecht wird die Adäquanztheorie von einer Mindermeinung vertreten. Hier ist ein Erfolg ursächlich, wenn er durch die (Straf-)Tat adäquat verursacht wurde. Die Adäquanz ist nach der Mindermeinung Voraussetzung für die Bestrafung des Täters. [@]


 
 
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