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Das 2. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches beschäftigt sich mit dem Recht der
Schuld- verhältnisse. Es gliedert sich in einen
Allgemeinen Teil (1. bis 7. Abschnitt) und einen besonderen Teil (8. Abschnitt), in dem einzelne Vertragsarten (z.B. Kauf-, Miet-, Werk-, Dienst- oder Pachtvertrag) und die gesetzlichen Schuldver- hältnisse geregelt sind.
2. Buch Recht der Schuldverhältnisse
