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25/12 2011:
Die Verurteilung wegen Untreue und Bestechlichkeit zu 5 Jahren und 3 Monaten ist rechtens

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des ehemaligen Herstellungsleiters bei dem Kinderkanal (KI.KA), einem Gemeinschaftsprogramm von ARD und ZDF unter der Federführung des Mitteldeutschen Rundfunks (MDR), als unbegründet verworfen. Dieser hatte sich gegen seine Verurteilung durch das Landgericht Erfurt gewandt, welches ihn am 05. Juli 2011 wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Untreue in 48 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt hatte.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der heute 44-jährige Angeklagte seit dem Jahr 1996 als angestellter Herstellungsleiter beim Kinderkanal tätig. Zu seinen Aufgaben gehörte u.a. die betriebswirtschaftliche Betreuung sämtlicher Programmproduktionen und sonstiger Betriebsvorgänge. Daneben war er berechtigt, in festgelegtem Umfang Aufträge an externe Produktionsdienstleister zu vergeben und Rechnungen anzuweisen; eine wirksame interne Überprüfung seiner Tätigkeit fand diesbezüglich praktisch nicht statt. Dies nutzte der Angeklagte im Zusammenwirken mit dem Geschäftsführer eines freien Produktionsunternehmens dazu aus, den MDR in einer Vielzahl von Fällen mittels von ihm an das Unternehmen erteilter fingierter Aufträge und entsprechender Scheinrechnungen zur Auszahlung von Beträgen im fünf- bis sechsstelligen Eurobereich zu veranlassen, obwohl die abgerechneten Leistungen, wie der Angeklagte wusste, zu keinem Zeitpunkt erbracht worden waren. Im abgeurteilten Tatzeitraum, Oktober 2005 bis Oktober 2010, erzielte das Produktionsunternehmen auf diese Weise unberechtigte Einnahmen von insgesamt 4.622.836,04 EUR. Der Angeklagte nahm nach Begleichung der Scheinrechnungen durch den MDR einen Anteil von mindestens 40% der jeweiligen Rechnungssumme entgegen, den ihm der Geschäftsführer des Produktionsunternehmens in bar zukommen ließ. Das Geld verwendete der Angeklagte zu einem geringen Teil für seinen laufenden Lebensunterhalt. Den größten Teil setzte der an pathologischer Spielsucht leidende Angeklagte jedoch an Geldspielautomaten um.

Das Urteil des Landgerichts Erfurt ist damit rechtskräftig.
BGH-Beschluss vom 13. Dezember 2011 – 2 StR 521/11; PM 201/2011
Landgericht Erfurt – Urteil vom 05. Juli 2011 – 391 Js 33026/10 – 7 KLs

 
Querverweis Gesetze
§ 266 StGB
§ 266 StGB Untreue
§ 332 StGB Bestechlichkeit
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