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Die Kündigung eines Arbeitsvertrags

Mit einer Kündigung endet ein Arbeitsverhältnis. Dabei ist zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung zu unterscheiden. Je nach Art der Kündigung sind bestimmte formelle Anforderungen zu beachten.
Eine ordentliche Kündigung ist unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfristen möglich. Einer Begründung, warum gekündigt wird, bedarf es nicht.
Die außerordentliche Kündigung ist ohne Einhaltung von Fristen möglich, jedoch ist der Kündigungsgrund anzugeben. Eine außerordentliche Kündigung - auch fristlose Kündigung genannt - ist immer dann möglich, wenn das Vertrausensverhältnis zwischen den Vertragsparteien so zerrüttet ist, dass eine Zusammenarbeit nach Abwägung aller Umstände nicht mehr möglich ist.
Da die außerordentliche Kündigung immer eine ultima ratio (letztes Mittel) darstellt, bedarf es vor allem bei verhaltensbedingten Kündigungen einer vorherigen Abmahnung.
Die außerordentliche Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
Auch der Arbeitnehmer kann fristlos kündigen. Auch hier ist in der Regel eine Abmahnung notwendig. Beispielsweise kann der Arbeitnehmer abmahnen und kündigen, wenn der Arbeitgeber das Gehalt nicht zahlt. Fehlt es an einem wichtigen Grund, ist eine dennoch ausgesprochene Kündigung unwirksam. Der Arbeitgeber kann die Unwirksamkeit der Kündigung gerichtlich feststellen lassen. Nimmt er die Kündigung jedoch hin, so kann sich der Arbeitnehmer, der zuvor selbst schriftlich gekündigt hat, regelmäßig nicht auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen. Andernfalls verstößt er gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. (
BAG 2 AZR 894/07)
Eine fehlerhafte fristlose Kündigung kann auch in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden. Kündigt der Arbeitnehmer wegen ausbleibender Zahlung fristlos ohne vorherige Abmahnung, wird die Kündigung nicht sofort wirksam, sondern erst zum Ablauf der Kündigungsfrist. Zu ihrer Wirksamkeit hat die Kündigung immer schriftlich zu erfolgen. Eine SMS genügt diesem Erfordernis nicht.
Auf Seiten des Arbeitgebers spricht die Kündigung immer der zuständige Vorgesetzte aus. Ergibt sich aus dem Kündigungsschreiben nicht, wer die Kündigung unterschrieben hat ist die Kündigung unwirksam. Hat jemand unterschrieben, der nicht zuständig ist, führt dies auch zur Unwirksamkeit. Wer zuständig ist, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag.
Bei bestimmten Personengruppen ist die fristlose Kündigung ausgeschlossen. Dazu zählen Schwangere und Mütter im Mutterschutz.
Bei Schwerbehinderten und bei Betriebsratsmitgliedern muss der Arbeitgeber erst die Zustimmung der entsprechenden Stelle einholen.